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Fachbeiträge
Entzug der Gemeinnützigkeit
Soweit ein eingetragener Verein über Jahre hinweg rund 10% seiner Eigenmittel ohne konkrete Gegenleistung an einen nicht als gemeinnützig anerkannten Dachverband weiterleitet, ist die Gemeinnützigkeit wegen eines gravierenden Verstoßes gegen die ausschließliche und selbstlose Mittelverwendung für steuerbegünstigte Zwecke zu versagen.
Tombola und Sachspenden beim Vereinsfest
Gerne wird bei geselligen Vereinsveranstaltungen, beispielsweise Herbstfest oder Weihnachtsmarkt , in deren Rahmen die Vereinsangebote der Öffentlichkeit präsentiert werden und die zugleich den Mitgliedern als gemeinschaftliche Aktivität für den inneren Zusammenhalt dienen, eine Tombola angeboten. Die Durchführung einer Tombola wird im Gemeinnützigkeitsrecht als steuerbegünstigte Veranstaltung anerkannt.
Ideeller Tätigkeitsbereich
Die Besonderheit eines gemeinnützigen Vereins liegt in der buchhalterischen und steuerlichen Aufteilung in seine vier Tätigkeitsbereiche: , Vermögensverwaltung, Steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) und Steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die Abgrenzung dieser Tätigkeitsbereiche gestaltet sich in der Praxis oftmals durchaus schwierig. Gleichwohl ist eine korrekte Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben sowohl gemeinnützigkeitsrechtlich im Sinne einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung existentiell notwendig als auch steuerrechtlich sehr wichtig, da jeder Tätigkeitsbereich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen nach sich zieht.
Das ist bei Vereinsreisen zu beachten!
Eine Reise liegt vor, wenn mindestens zwei Leistungen zu einer Gesamtleistung gebündelt werden, z. B. eine Busfahrt und ein Mittagessen im Rahmen eines Tagesausflugs. Gemeinnützigkeitsrechtlich dürfen (gemeinnützige) Vereine nur Reisen durchführen, mit denen ihre satzungsmäßigen Ziele verfolgt werden. Reisen, bei denen neben dem satzungsmäßigen Ziel auch touristische Aspekte verfolgt werden, gefährden nur dann die Gemeinnützigkeit nicht, wenn z. B. der Sportwettkampf wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist. Der Verein darf die Kosten für den touristischen Teil nicht übernehmen.
Fitnessstudio als e. V. unzulässig
Ein Fitnessstudio ist in der Regel ein Wirtschaftsunternehmen. Darum ist es nicht möglich, diese Einrichtung als Idealverein zu führen. Hier muss – auch wenn die Gründung durch einen Sportverein erfolgt – zunächst von einem wirtschaftlichen Verein ausgegangen werden.