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Wer darf die Mitgliederversammlung einberufen?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Amtszeit des Vorstands längst abgelaufen ist (und keiner hat es gemerkt). Der Verein hat dann, wenn die Satzung nichts anderes regelt, keinen Vorstand mehr und ist damit handlungsunfähig. Um aus diesem Dilemma herauszukommen, muss ein neuer Vorstand gewählt, d. h. eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Wer ist dazu befugt? 

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Kann die Bestellung eines Notvorstands Streitigkeiten im Vorstand beseitigen helfen?

Nach § 29 BGB hat das zuständige Registergericht auf Antrag eines Beteiligten einen Notvorstand zu bestellen, soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen und ein dringender Fall vorliegt, der ein Tätigwerden des Vorstands unaufschiebbar macht.

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Reitunfall - gibt es den Unfallversicherungsschutz?

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung scheidet aber aus, wenn ein Verletzter aufgrund seiner Pflichten als Vereinsmitglied handelt.

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Sportrecht und Spielberechtigung

Ein Fußballverband kann über seine Verordnungen/Richtlinien festlegen, dass für den Einsatz eines Spielers ein förmlicher Nachweis seiner (materiellen) Spielberechtigung notwendig ist. Erfolgt dann der Einsatz mit unzureichendem Nachweis (im entschiedenen Rechtsstreit nicht unterschriebener Spielerpass), kann dieser Verstoß vom Verband mit einer Geldstrafe und einem Spielverlust sanktioniert werden.

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Blockwahl des Vorstands erfordert Satzungsgrundlage

Das Thema Vorstandswahlen ist im Vereinsrecht ein Dauerbrenner und setzt eindeutige Satzungsregelungen voraus. Es besteht der vereinsrechtliche Grundsatz der Einzelwahl. Dies bedeutet, dass jedes Vorstandsmitglied eines mehrköpfigen Vorstands einzeln gewählt werden muss.

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