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Fachbeiträge
Themenreihe "Datenschutzprobleme im Verein" - Teil 2: Dürfen an Vereinsmitglieder Mitgliederdaten/-listen herausgegeben werden?
Eine klare Aussage: Wenn die Datenübermittlung der persönlichen Daten an andere Vereinsmitglieder nicht der Förderung des Vereinszwecks dient, dann können personenbezogene Daten der Vereinsmitglieder durch den Verein an andere Vereinsmitglieder nur dann übermittelt werden, wenn der Verein oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse daran hat.
Themenreihe "Datenschutzprobleme im Verein" - Teil 3: Was darf an Mitgliederdaten gespeichert werden?
Ein Verein, ob gemeinnützig oder nicht, darf nach § 28 Abs. 1 BDSG beim Vereinseintritt (über den Aufnahmeantrag oder die Beitrittserklärung) und während der Vereinsmitgliedschaft tatsächlich nur diese Daten von Mitgliedern erheben, die für die Durchführung der Vereinsmitgliedschaft für das Mitglied und den Verein erforderlich sind.
Themenreihe "Datenschutzprobleme im Verein" - letzter Teil: Was darf an personenbezogenen Daten am Schwarzen Brett oder in Vereinspublikationen bekanntgegeben werden?
Auch hierfür sieht § 28 BDSG vor, dass personenbezogene Daten nur dann allgemein veröffentlicht werden dürfen, wenn das für die Erreichung des Vereinszwecks unbedingt erforderlich ist.
Verkauf von Karnevalsorden - Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb?
Die aus dem freien Verkauf von Karnevalsorden erzielten Einkünfte sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG iVm. § 64 Abs. 1 KStG körperschaftsteuerpflichtig. Denn der im Verkauf von Karnevalsorden bestehende, selbständig zu beurteilende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb nach § 65 AO.
Studienreisen - Sportreisen: So sieht es steuerlich aus
Reisen, die von gemeinnützigen Vereinen für Mitglieder und andere Interessierte durchgeführt werden, werden steuerlich als begünstigter Zweckbetrieb anerkannt, wenn die Inhalte der Reise unmittelbar dem Satzungszweck dienen.