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Vorstand kann seine steuerlichen Pflichten nicht delegieren

Die Vorstandsvorsitzende eines Vereins hatte dem Schatzmeister uneingeschränkte Vollmacht erteilt, die Geschäfte des Vereins an ihrer Stelle zu führen. In der Folge verwendete der Verein einen Großteil der Spendeneinnahmen für satzungsfremde Zwecke. Das Finanzamt entzog die Gemeinnützigkeit und erließ für drei Jahre Bescheide über Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Solidaritätszuschlag. Da der Verein die Steuerforderung nicht erfüllen konnte, erging gegen die Vorsitzende ein Haftungsbescheid. Dagegen klagte sie mit dem Argument, die zweckwidrige Verwendung der Spenden sei nicht ihr anzulasten, sondern dem Schatzmeister. 

Das sah das Finanzgericht anders. Sie habe als gesetzliche Vertreterin des Vereins ihre Pflichten zumindest grob fahrlässig verletzt.

Die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten ergab sich aus ihrer Stellung als Vorsitzende. Dieser Pflicht konnte sie sich nicht durch die Überlassung der Geschäftsführung durch eine umfassende Vollmacht entziehen. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass der Kassierer von ihr eine Generalvollmacht erhalten hatte und als faktischer Vorsitzender agierte. Das gilt allein schon deswegen, weil eine solche Vollmacht zivilrechtlich nicht wirksam ist. Der vollständige Entzug der Vertretungsmacht des Vorstands ist nämlich vereinsrechtlich ausgeschlossen.

Die Vorsitzende kann sich auch nicht damit entlasten, dass der Kassierer faktischer Vorsitzender gewesen sei. Wäre sie nämlich nicht in der Lage gewesen, sich innerhalb des Vereins durchzusetzen und ihrer Rechtsstellung gemäß zu handeln, hätte sie als Vereinsvorsitzende bereits früher zurücktreten müssen und nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken dürfen, als sorge sie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte.

Die Vorsitzende handelte grob fahrlässig, weil sie die Sorgfalt, zu der sie nach den Umständen und ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Sie musste wissen, dass sie sich ihren steuerlichen Pflichten nicht durch eine „Generalvollmacht“ entziehen konnte, sondern sie persönlich wahrnehmen musste. Dies war zudem Thema einer Besprechung mit dem Finanzamt, an der sie teilgenommen hatte.

Für das Gericht war auch nicht ersichtlich, dass sie zumindest die Tätigkeit des Kassierers überwacht und kontrolliert hätte.

Merke: Der vertretungsberechtigte Vorstand gem. § 26 BGB kann sich seiner steuerlichen Pflichten – und damit der Haftung – nicht durch eine Bevollmächtigung anderer Personen entledigen.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/haftung-versicherung/steuerhaftung-vorstand-kann-seine-steuerlichen-pflichten-nicht-delegieren; FG Saarland, Urteil v. 07.12.2016, 2 K 1072/14)

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