Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

Haftung für nicht-abgeführte Steuern

Die hier vorgestellte Entscheidung erging zum GmbH-Recht. Sie ist aber nach der Rechtsprechung in den Grundsätzen auch auf den Vorstand bzw. den Verein nach § 26 BGB übertragbar.

Für jedes Vorstandsmitglied gilt das Prinzip der Gesamtverantwortung (§ 26 BGB). Auch eine Aufteilung der Vorstandstätigkeit in Ressorts entbindet nicht komplett von der Verantwortung auch für die Bereiche, die von anderen Vorstandsmitgliedern betreut werden. Diese Verantwortung wirkt sich auch auf die Haftung der einzelnen Mitglieder des Vorstands im Verein aus.

Selbst wenn eine klare, eindeutige schriftliche Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern existiert, entbindet sie nicht von der Verantwortung einzelner Mitglieder des Vorstands im Verein.

So müssen die nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten des Vereins betrauten Vorstandsmitglieder einschreiten, wenn dies die Person des verantwortlichen Vorstandsmitglieds oder die wirtschaftliche Lage des Vereins verlangt.

Dies gilt vor allem bei einer wirtschaftlich krisenbehafteten Lage des Vereins.

Außerdem muss zwischen den Vorstandsmitgliedern sichergestellt sein, dass diese untereinander jederzeit von einer finanziellen Krisensituation innerhalb des Vereins Kenntnis erlangen.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/geschaeftsfuehrer-im-verein-haftung-fuer-nicht-abgefuehrte-steuern)

Zurück