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§ 31a BGB-Satzungsregelung

Der Fall:

Seit Einführung des § 31a BGB im Jahr 2009 profitieren unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder insoweit von einer Haftungsbegrenzung, als sie persönlich nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften. Im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit haben die Vorstandsmitglieder einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein, d. h. der Verein muss die Haftung für durch lediglich einfache Fahrlässigkeit eingetretene Schäden übernehmen.

Ein Verein hatte nun in seiner Satzung geregelt, dass dieser Freistellungsanspruch auch bei grober Fahrlässigkeit gelten soll, mithin die Vorstandsmitglieder nur noch für vorsätzlich verursachte Schäden persönlich haften.

Das zuständige Amtsgericht lehnte die Eintragung dieser Satzungsänderung ab, mit der Begründung, vom Gesetzestext des § 31a BGB dürfe nicht abgewichen werden; eine über die gesetzliche Vorgabe hinaus noch weitergehende Haftungsbegrenzung der Ehrenamtlich Tätigen sei nicht möglich.

Die Begründung:

Das OLG Nürnberg schloss sich der herrschenden Literaturmeinung an und urteilte, dass § 31a BGB nur insoweit zwingend ist, als er einen Mindestschutz des bei dessen Haftung dem Verein gegenüber gewährleisten, von dem nicht zum Nachteil des geschützten Personenkreises abgewichen werden kann, eine weitergehende satzungsmäßige Haftungsbeschränkung (auch für grob fahrlässiges Verhalten) dem Verein gegenüber zum Vorteil des geschützten Personenkreises indes nicht ausschließt.

OLG Nürnberg, Urteil vom 13.11.2015, Az. 12 W 1845/15

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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