Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

Umsatzsteuer im Verein

Auch ein gemeinnütziger Verein bleibt nicht gänzlich von der Umsatzsteuer verschont. Umsätze im Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegen generell der Umsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19%. Umsätze im satzungsmäßigen Zweckbetrieb sind nicht grundsätzlich steuerfrei; sofern USt-Pflicht besteht, unterliegen die Umsätze jedoch dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Auch die Vermögensverwaltung kann von der Umsatzsteuerpflicht betroffen sein. Einzig die Einnahmen des Ideellen Bereichs, z. B. Mitgliederbeiträge, Spenden und Zuschüsse etc., unterliegen nicht der Umsatzsteuer; allerdings gilt dies auch nur unter der Voraussetzungen, dass es sich um sog. echte Mitgliederbeiträge oder echte Zuschüsse handelt, bei denen sich keine Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen.

Umsatzsteuerfrei sind bei gemeinnützigen Vereinen z. B.

  • Einnahmen aus wissenschaftlichen und belehrenden Vorträgen, wenn die Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung verwendet werden (z. B. Tennis-, Reit-, Tanz-, Musikunterricht);
  • Teilnehmergebühren für kulturelle und sportliche Veranstaltungen (Melde-, Startgelder);
  • Leistungen von Jugenderziehungs- und Ausbildungsheimen
  • ...

Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz (inklusive Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € (bis 31.12.2019: 17.500 €) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Ist dies der Fall, ist der Unternehmer sog. Kleinunternehmer und kann die entsprechende Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Als Konsequenz wird die Umsatzsteuer auf die steuerpflichtigen Erlöse nicht erhoben - dafür kann im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer aus Eingangsleistungen geltend gemacht werden. Der Unternehmer kann freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, so dass es trotz Unterschreitung der o. g. Größenmerkmale zu einer regulären Versteuerung kommt. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung für fünf Veranlagungszeiträume bindet.

Grundsätzlich ist eine Umsatzsteuererklärung (auch bei Kleinunternehmern) jährlich abzugeben (spätestens 31.05. des Folgejahres). Wenn die im Vorjahr ingesamt geschuldete Umsatzsteuer jedoch mehr als 1.000 € betragen hat, wird der Unternehmer zur Abgabe vierteljährlicher USt-Voranmeldungen verpflichtet. Sofern die Umsatzsteuer des Vorjahres mehr als 7.500 € betragen hat, kommt es zu einer Pflicht zu monatlichen Abgabe von USt-Voranmeldungen.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

Zurück