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Kein ermäßigter USt-Satz für Bistrobetrieb

Soweit ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens neben seiner anerkannten Behindertenwerkstatt ein Bistro führt, fallen die Einnahmen nicht in den Zweckbetrieb mit dem ermäßigten USt-Satz.

Gerade dann, wenn die Tätigkeit der im Bistro beschäftigten Arbeitnehmer nicht auf die Förderung der Fürsorge für Körperbehinderte ausgerichtet ist, der Bistrobetrieb vielmehr Dienstleistungen in Form der Versorgung von Kunden mit Speisen und Getränken anbietet sowie mit dem Verkauf von Zeitschriften etc. seine Einnahmen erzielt.

Es scheidet auch die Möglichkeit aus, dies als förderungswürdiges Integrationsprojekt zur Integration von behinderten sowie ehemals arbeitslosen Menschen ermäßigt/ begünstigt zu besteuern, wenn kein Leistungsbescheid des Integrationsamtes über erbrachte Leistungen zuvor erteilt wurde.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/steuerpflichten-finanzamt/verein-gemeinnuetzigkeit/den-ermaessigten-umsatzsteuersatz-fuer-bistrobetrieb)

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