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Ausschlussverfahren von (NPD-)Mitgliedern

Der Fall:

Der Kläger ist langjähriges NPD*-Mitglied sowie Landesvorsitzender und klagte gegen seinen Ausschluss aus einem Sportverein, dass dies gegen. Art. 3 GG verstoße, wonach niemand wegen u. a. seiner politischen Anschauungen benachteiligt werden dürfe.

Die Begründung:

Diese Argumentation wurde durch alle Instanzen abgelehnt. Entscheidend war folgende Satzungsregelung des Vereins:

"Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art, sowie alle Formen militärischer Ausbildung ab. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen, wie z.B. der NPD und ihre Landesverbände, können nicht Mitglied des Vereins werden.“

Diese Satzungsregelung (mit weiteren Details) ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern ist ebenso wie die Bestimmung der Vereinszwecke von der in Art. 9 Abs. 1 GG verbürgten Vereinsautonomie geschützt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn nach der Satzung des auf die freiheitlich-demokratischen Werte ausgerichteten Vereins Mitglieder von rassistischen und extremistischen Organisationen ausgeschlossen werden können, welche die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung anstreben. Dies ist nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in dem gegen diese Partei gerichteten Parteiverbotsverfahren bei der NPD der Fall. Zudem belässt die Satzung Handlungsspielraum für den Einzelfall und sieht eine vorherige Anhörung betroffener Vereinsmitglieder vor.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist nicht höher zu werten, als die Vereinsautonomie des Art. 9 GG.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.02.2023, Az. 1 BvR 187/21

*Hinweis: Die NPD hat sich Anfang Juni 2023 in "Die Heimat" umbenannt.


(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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