Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

Auflösung ohne Mitglieder

Der Fall:

Jegliche Vereinsaktivitäten waren seit längerem eingestellt und auch sämtliche Vereinsmitglieder waren zwischenzeitlich ausgetreten. Der Vorstandsvorsitzende war das letztverbliebene Mitglied des Vereins und meldete in seiner Funktion als einzelvertretungsberechtigter Vorstand die liquidationslose Löschung des Vereins dem zuständigen Vereinsregister. Der zuständige Rechtspfleger teilte daraufhin mit, dass eine Löschung des Vereins nicht in Betracht komme, weil der Verein ja noch wie vor ein Mitglied habe.

Die Begründung:

Anders als der Rechtspfleger dies meint, ist der Verein nach dem Austritt aller Mitglieder liquidationslos erloschen. Hieran ändert das Handeln der Beteiligten als alleinvertretungsberechtigter Vorstand nichts. Denn alle Mitglieder, auch der handelnde Vorstandsvorsitzende, haben zweifelsfrei zu erkennengegeben, an einer Fortführung des Vereins und dem Dienen des satzungsmäßig festgelegten Vereinszweck nicht mehr interessiert zu sein und dieses aufgegeben zuhaben. Durch die Inanspruchnahme der Rolle eines alleinvertretungsberechtigten Vorstands im Rahmen der Anzeige des Erlöschens des Vereins hat der Beteiligte lediglich dem bereits erloschenen Verein eine Stimme zur Abgabe der nach Vereins- und Registerrecht erforderlichen Anmeldung der eingetretenen Tatsache des Erlöschens verleihen wollen. Aus der Anmeldung allein ergibt sich bereits, dass auch er kein Fortführungsinteresse mehr hat. Die Einreichung eines Antrags auf Bestellung eines Notvorstands zum Zweck der Anmeldung des Erlöschens des Vereins war nicht möglich, weil kein antragsberechtigtes Vereinsmitglied mehr zur Verfügung stand. Des Nachweises von Austrittserklärungen bedurfte es nicht. Für das Erlöschen des Vereins reichte es vielmehr aus, dass sämtliche Vereinsmitglieder jegliche Vereinstätigkeit unterlassen und hierdurch zu erkennen geben, dass keiner mehr, so auch der Vorstandsvorsitzende, ein Interesse aneinem Vereinsleben hat.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2022, Az. 25 Wx 16/22


(c) Steuerberatung Sandra Oechler

Weitere Beiträge, die Sie interessieren könnten:

Zurück