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USt-Pflicht von Investitionszuschüssen

Der Fall:

Der Kläger betreibt ein Tierheim, in dem u. a. von den Kommunen sichergestellte Fundtiere oder beschlagnahmte Tiere untergebracht werden. Für einen Neu-/Erweiterungsbau des Tierheims zahlte die Kommune einen Zuschuss, mit der Bedingung, dass der Kläger sich die nächsten 25 Jahre zur Aufnahme der von dieser Kommune sichergestellten Fundtiere verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht könne der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

Die Begründung:

Grundprinzip des Umsatzsteuerrechts ist der sog. Leistungsaustausch, d. h. zwischen Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet.

Deshalb kann es an einem Leistungsaustausch bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein – aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen – dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist. Der Zuschuss wird in diesen Fällen zur Förderung des leistenden Unternehmers und nicht im überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers gezahlt. Auch der Umstand, dass die Zuschüsse aus haushaltsrechtlichen Gründen an die Erfüllung der Auflage einer zweckentsprechenden Verwendung oder an eine Erfolgskontrolle geknüpft werden (Zweckbestimmung), führt allein nicht zu einem Leistungsaustausch.

Anders ist es jedoch, wenn die Zahlungen zur Ausführung bestimmter Umsätze geleistet werden. Allein der Umstand, dass eine Leistung im öffentlichen oder allgemeinen Interesse liegt, steht der Steuerbarkeit nicht schon entgegen; entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann. Soll der Zahlungsempfänger mit dem Zuschuss nur unterstützt werden, damit er seine Tätigkeit ausüben kann, fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung von Leistung und Zuschusszahlung zu einem steuerbaren Umsatz. Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung („Zuschuss“) verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet.

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich vorliegend folgendes Ergebnis:

Die Klägerin hat sich durch Beantragung und Erteilung der Zuwendung im Rahmen eines Rechtsverhältnisses, nämlich einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis (Zuwendungsverhältnis), gegenüber den Zuwendungsgebern als identifizierbaren, konkret bestimmbaren Leistungsempfängern verpflichtet hat, die folgenden verbrauchbaren Vorteile zu leisten: Die zuwendenden Kommunen erhalten durch die Zuwendung das Recht, für einen Zeitraum von 25 Jahren Fundtiere und fortgenommene Tiere bei der Klägerin abzugeben und dies vorrangig vor anderen Kommunen, die den Zuschuss nicht gewähren. Zudem werden die Kosten der Fundtierabgabe reduziert.

Die Zuschüsse an die Klägerin sind daher nicht unabhängig von der Gewährung dieser beiden konkreten Vorteile geflossen, damit eine Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen in Betracht käme. Die Kommunen haben diese Zahlungen in der Absicht entrichtet, diese beiden Vorteil zu erhalten.

FG Münster, Urteil vom 22.11.2022, Az. 15 K 2025/19 U

Anmerkung:

Das Thema USt-Pflicht von Zuschüssen ist bereits in aller Munde und wird m. E. noch weiter zunehmen. Am 18.11.2021 erging ein Urteil des BFH bzgl. der Bezuschussung einer vom Verein betriebenen Sportanlage. Dort hatte der Senat entschieden, dass die Gemeinde aus diesem Zuschuss eben keine (!) Vorteile erzielt, sondern der Sportverein ganz allgemein in dieLage versetzt werden soll, seinen Satzungszweck überhaupt ausüben zu können. Bei aller anfänglichen Freude über dieses auf den ersten Blick für Vereine sehr positive Urteil, ist es auf den zweiten Blick m. E. für den Verein extrem schwierig nachzuweisen, aus welchen Beweggründen der Zuschuss gewährt wird. "Nur so" oder weil der Geldgeber hiermit eigene Interessen verfolgt und in einer Win-Win-Situation ebenfalls Vorteile erzielen möchte? Die öffentlich-rechtlichen Geldgeber werden ihrerseits von den aufsichtführenden Rechnungshöfen immer öfter zu Nachweisen gedrängt, so dass zu erwarten ist, dass zukünftig immer weniger Mittel "nur so" fließen und stattdessen gewissen Bedingungen und Voraussetzungen zu erfüllen sein werden, was dann zur Steuerpflicht beim Geldempfänger = Verein führt.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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