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Vorsteuerpauschalierung
Gem. § 23a UStG können gemeinnützige Organisationen von der Möglichkeit eines pauschalen Vorsteuerabzugs Gebrauch machen, wenn
- sie nicht bilanzieren (sondern lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen) und
 
- der steuerpflichtige (Gesamt-)Vorjahresumsatz < 35.000 € beträgt.
 
Wird der Antrag auf Vorsteuerpauschalierung gestellt, ist man hieran fünf Veranlagungszeiträume gebunden.
Beispiel:
FC Musterstadt erwirtschaftet
  8.000 €     langfristige Verpachtungsumsätze (0%)
  2.500 €     (Netto-)Erlöse aus Zweckbetrieb (7%)
14.000 €     (Netto-)Erlöse aus Warenverkauf (19%)
 
  8.000 €     * 0%     =         0 €           
  2.500 €     * 7%     =     175 €           
14.000 €     * 19%   =  2.660 €           
USt                                    2.835 €
abzgl. 7% VoSt pauschal  1.155 € (7% von (2.500 + 14.000))
Zahllast                             1.680 €
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
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