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Stimmrecht

Stimmrecht

Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme. Kinder unter sieben Jahre können ihr Stimmrecht nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Die Wirksamkeit der Stimmabgabe bei Minderjährigen zwischen sieben und 18 Jahren hängt von der Einwilligung bzw. Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ab. Die Satzung kann die Ausübung des Stimmrechts einschränken.

Eine Übertragung des Stimmrechts auf Dritte ist nur bei entsprechender Satzungsgrundlage möglich, wobei auch hier die Satzung den Personenkreis einschränken kann, auf den das Stimmrecht übertragen werden darf.

Bie Interessenkollisionen hat der Betroffene kein Stimmrecht (z. B. bei der Entlastung).

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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