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Minderjährige

Minderjährige

Kinder unter sieben Jahre sind geschäftsunfähig. Sie können keine Geschäfte tätigen, abgegebene Willenserklärungen sind nichtig. Ausschließlich die gesetzlichen Vertreter können für Geschäftsunfähige tätig werden.

Kinder und Jugendliche im Alter von 7-17 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig, d. h. sie können Geschäfte tätigen und Willenserklärungen abgeben, die aber für ihre Wirksamkeit in der Regel der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bedürfen. Ausnahme hiervon sind Geschäfte, durch die lediglich ein rechtlicher Vorteil erlangt wird. Eine Vereinsmitgliedschaft bringt nicht nur rechtliche Vorteile, da z. B. ein Mitgliederbeitrag zu leisten ist.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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