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Fristen

Fristen

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein bestimmter Zeitpunkt maßgeblich, so beginnt die Frist gem. § 187 Abs. 1 BGB am folgenden Tag. Etwas anderes gilt gem. § 187 Abs. 2 BGB nur, wenn für den Beginn der Frist ein bestimmter Tag der maßgebliche Zeitpunkt ist. In diesen Fällen wird der Tag zur Fristberechnung mitgezählt. Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages, d.h. um 23:59 Uhr. Bestimmt sich der Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB, so endet die Frist mit dem Ablauf des Wochentages bzw. des Tages des letzten Monats, der für den Anfang der Frist maßgeblich war. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verschiebt sich gem. § 193 BGB das Ende auf den Ablauf des nächsten Werktages.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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