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Ausländersteuer

Sog. Ausländersteuer

Nehmen an Vereinsveranstaltungen ausländische Künstler oder Sportler gegen Vergütung teil, so ist der Veranstalter (= Verein) verpflichtet, einen Steuerabzug von 15% der Einnahmen des ausländischen Künstlers oder Sportlers vorzunehmen.

Deshalb sollten Vereine, die Nettovereinbarungen mit ausländischen Künstlern oder Sportlern abschließen, die abzuführenden Steuern von vorneherein mit ihren Kosten einkalkulieren. Der veranstaltende Verein muss die Steuer im Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (nicht dem örtlichen Finanzamt!) anmelden und abführen.

Der veranstaltende Verein schuldet zusätzlich die Umsatzsteuer in Höhe von 19% auf die Vergütung, die der ausländische Künstler oder Sportler erhält.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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