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Umsatzsteuerbefreiung für Haus-Notruf-Dienstangebote durch Verein

Ein Verein ist für seine erbrachten Leistungen im Rahmen eines Haus-Notrufs-Dienstes von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt auch, wenn der Verein keinem anerkannten Verband der Wohlfahrtspflege als Mitglied angehört.

Das Gesetz sieht eine USt-Befreiung für eng mit der Sozialfürsorge im Zusammenhang stehenden Leistungen (§ 4 Nr. 18 UStG) vor.

Nach der neuen BFH-Entscheidung muss aufseiten des Vereins keine mittelbare Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege bestehen.

Der klagende Verein für Rettungsdienste, Krankentransporte und soziale Hilfsdienste hatte als Satzungszweck die Unterstützung alter Menschen, Kranker, Behinderter und sozial Bedürftiger.

Der Verein hatte die mit dem Haus-Notruf-Dienst erbrachten Leistungen für umsatzsteuerfrei erklärt. Als Grundlagen wurde die unionsrechtliche Befreiungsregelung angegeben (Art. 13 Teil A Abs.1 g der Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG).

Diese  BFH-Entscheidung enthält zudem eine interessante Auflistung zu weiteren USt- Befreiungstatbeständen für Leistungen mit sozialem Charakter.

Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG gilt jedoch nicht für abgerechnete Leistungen der erbrachten Menüdienste/Menüserviceleistungen. Das gilt auch für die Erbringung von Leistungen im Rahmen eines notärztlichen Transportdienstes.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1298904858.48&d_start:int=1&topic=SteuernBuchfuehrung&topicView=Steuern%20%26%20Buchf%FChrung&)

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