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Themenreihe "Datenschutzprobleme im Verein" - Teil 3: Was darf an Mitgliederdaten gespeichert werden?

Ein Verein, ob gemeinnützig oder nicht, darf nach § 28 Abs. 1 BDSG beim Vereinseintritt (über den Aufnahmeantrag oder die Beitrittserklärung) und während der Vereinsmitgliedschaft tatsächlich nur diese Daten von Mitgliedern erheben, die für die Durchführung der Vereinsmitgliedschaft für das Mitglied und den Verein erforderlich sind.

Üblicherweise sind das die notwendigen Daten für die Betreuung und Verwaltung von Mitgliedern (wie etwa der Name, die Anschrift, in der Regel auch das Geburtsdatum, die Bankverbindung). Kritisch kann es im Einzelfall schon werden, ob eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse erforderlich ist. Dies sollte, so der Hinweis des Innenministeriums Baden-Württemberg in seinem Datenschutzmerkmal, dem Mitglied freigestellt sein.

Das darf nicht gefragt werden!

Unzulässig wären etwa die Frage nach früheren Vereinsmitgliedschaften eines Beitrittswilligen und die Speicherung der Angaben.

Nach § 4 Abs. 2 BDSG sind Daten grundsätzlich mit dessen Wissen zu erheben, sodass auch beim Abschluss von Versicherungsverträgen dies im Mitgliederinteresse vom Vereinszweck abgedeckt ist.

Achtung!

Kritisch wird es, wenn der Verein die Mitgliederdaten für andere Zwecke einsetzen möchte – hier muss grundsätzlich ein sog. berechtigtes Interesse bestehen. Das gelegentlich vorhandene Interesse eines Vereins oder auch Verbands, die erhobenen Daten auch für Werbezwecke außerhalb der Vereinsziele zu nutzen oder diese einem Dritten für Werbezwecke zu überlassen, stehen wegen des Vertrauensverhältnisses auch dem schutzwürdigen Interesse der hiervon betroffenen Mitglieder entgegen.

Wie sieht es mit den Daten Dritter aus?

Geht es nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG, so kann ein Verein auch die Daten von anderen Personen als von Vereinsmitgliedern erheben, soweit hier wieder ein berechtigtes Interesse des Vereins erkennbar ist und keine schutzwürdigen Belange dieser Person entgegenstehen. Dies betrifft also den Bereich der Interessenten, Gäste, Zuschauer, Besucher, aber auch fremde Spieler, bis hin zu Teilnehmern an Lehrgängen und Wettkämpfen. Wobei selbst bei einem berechtigten Interesse darauf geachtet werden muss, dass allenfalls Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum, nicht jedoch zusätzliche Identifikationsnachweise wie etwa die Pass- oder Personalausweisnummer gespeichert werden dürfen.

Nicht beanstandet wird, was insbesondere Förder- und Spendensammelvereine interessiert, der Ankauf oder die Anmietung von Listendaten mit Personenangaben bei Adresshändlern, um diese für die eigene Mitgliederwerbung, aber auch für Spendenaufrufe etc. zu nutzen.

Hinweis: Eine besondere Regelung gilt für die Angestellten/Beschäftigten im Verein/Verband. Eine gewisse Ermächtigung sieht § 32b BDSG dafür vor, dass z. B. bei den hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnissen (Geschäftsführer, Mitarbeiter der Vereins- oder Verbandsgeschäfte, Trainer) personenbezogene Daten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen. Denn das ist oft die Grundlage für die Durchführung und Beendigung eines Anstellungsverhältnisses. Wobei Vereine bei der Speicherung personenbezogener Daten strikt auf die Trennung zwischen den erhaltenen Personaldaten von Beschäftigten und sonstigen Daten, etwa der Mitglieder, achten sollten.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1305902538.9&d_start:int=7&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=5&-C=)

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