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Themenreihe "Datenschutzprobleme im Verein" - Teil 2: Dürfen an Vereinsmitglieder Mitgliederdaten/-listen herausgegeben werden?

Eine klare Aussage: Wenn die Datenübermittlung der persönlichen Daten an andere Vereinsmitglieder nicht der Förderung des Vereinszwecks dient, dann können personenbezogene Daten der Vereinsmitglieder durch den Verein an andere Vereinsmitglieder nur dann übermittelt werden, wenn der Verein oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse daran hat.

Wobei grundsätzlich auch zu beachten ist, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass der Verein seine ihm überlassenen Daten ausschließlich zur Förderung des Vereinszwecks zur Verwaltung und Betreuung der Mitglieder nutzt.

Die berühmte Ausnahme: Nahezu jede Satzung sieht vor, dass z. B. für den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, gelegentlich auch auf Ergänzung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung, eine bestimmte Mindestzahl von Mitgliedern notwendig ist.

Soweit der Verein generell keine Mitgliederlisten oder Mitgliederverzeichnisse herausgibt, was nur in besonderen Ausnahmefällen möglich ist, kann es zulässig werden, dass den Mitgliedern z. B. Einsicht in diese Unterlagen durch Überlassung einer Adressliste ermöglicht wird. 

Hinweis: Der Verein sollte darauf achten, dass in diesen Fällen die Zusicherung verlangt wird, dass die Adressen nicht für andere Zwecke verwendet werden. In Ausnahmefällen können bei bestimmten Vereinigungen, z. B. Parteien, Gewerkschaften oder Selbsthilfegruppen, die überwiegend schutzwürdigen Belange der Mitglieder der Bekanntgabe ihrer Namen und Anschriften grundsätzlich entgegenstehen. 

Häufig kommt es sogar zu zivilrechtlichen Auseinandersetzungen vor dem Amtsgericht, wenn es um die Zurverfügungstellung von Mitgliederdaten, der Überlassung an andere Mitglieder geht. So auch oft zu der Frage, auf welchem Weg dies erfolgen soll: Möglichkeit zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle, Anfertigung von Kopien, Überlassung von Kopien (gegen Gebühr?).

Es könnte auch daran gedacht werden, dass man z. B. in eigenen Vereinspublikationen, in der Vereinszeitung oder Ähnlichem über einen bekannten späteren Antrag informiert und darauf hinweist, dass interessierten Mitgliedern so die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zur Unterstützung dieses Antrags dadurch eröffnet wird. Oder aber, was jedoch selten im Detail geregelt wird, dass bereits die Satzung eine derartige Regelung zur Weitergabe der Daten für bestimmte Zwecke vorsieht.

Achtung!

Wird erkennbar, dass es hier nicht unbedingt um einen Antrag zur außerordentlichen Mitgliederversammlung wegen der erforderlichen Stimmenmehrheit geht, sondern um die Überlassung von Mitgliederdaten zwecks „internem Austausch der Mitglieder untereinander“, bietet sich als mögliche Alternative die Einschaltung eines neutralen Treuhänders an. Auch die Rechtsprechung billigt diesen Weg, wenn der Treuhänder dann die Aufgabe hat, die Mitteilungen an diese ihm nun bekannten Mitglieder entsprechend der Liste weiterzuleiten. 

Aufgepasst: Keinesfalls darf aber ein Treuhänder die Mitgliederlisten an einzelne Mitglieder aushändigen. Unerlässlich ist zudem, dass man auf diesem Weg in den gängigen Vereinsmedien entsprechend informiert. Wobei es dann Aufgabe des Treuhänders ist, die ihm von einzelnen Mitgliedern erteilte Untersagung oder mögliche Einschränkung selbst zu beachten.

Diese Vorgänge kommen gelegentlich dann vor, wenn einzelne Vereinsmitglieder in einem größeren Verein auf diesem Weg versuchen, mit anderen Mitgliedern in einen Erfahrungsaustausch zu treten, um auf diese Weise auf künftige oder vereinsrechtliche Willensbildungen Einfluss zu nehmen, wenn einem kommunikationsfreudigen Mitglied mit Interesse an interner Abstimmung mit anderen ggf. interessierten Mitgliedern die bisherigen üblichen allgemeinen Informationen und Berichte des Vorstands/der Geschäftsführung eben nicht genügen. Allerdings sollte das mögliche persönliche Kostenrisiko einkalkuliert werden, das auf ein Mitglied bei Treuhändereinschaltung zukommen kann.

Andererseits: Reagiert ein sensibler Vorstand nicht auf die ihm mitgeteilte Treuhändereinschaltung, ist damit zu rechnen, dass auf dem Klageweg diesem Auskunfts- und Informationsanspruch wegen des berechtigten Interesses, unter Beachtung der schutzwürdigen Interessen anderer Mitglieder entsprechend § 28 BDSG, dann stattgegeben werden kann.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1305898472.18&d_start:int=10&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=10&-C=)

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