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Themenreihe "Datenschutzprobleme im Verein" - letzter Teil: Was darf an personenbezogenen Daten am Schwarzen Brett oder in Vereinspublikationen bekanntgegeben werden?

Auch hierfür sieht § 28 BDSG vor, dass personenbezogene Daten nur dann allgemein veröffentlicht werden dürfen, wenn das für die Erreichung des Vereinszwecks unbedingt erforderlich ist.

Ob es also um die Mannschaftsaufstellung, Spielerergebnisse oder Vereinserfolge von Mitgliedern geht. Hier sehen die Datenschützer keine größeren Probleme, wenn das an Anschlagtafeln auf dem Vereinsgelände oder in Vereinspublikationen veröffentlicht wird. Selbst für den Fall, dass auch Dritte hiervon Kenntnis gewinnen können. Aber grundsätzlich ist hier auf das berechtigte Interesse an der Veröffentlichung und auch auf das schutzwürdige Interesse der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.

Geht es um kritische Mitteilungen, etwa

  • die Erteilung eines Haus- oder Stadionverbots,
  • die Verhängung von Vereinsstrafen,
  • bis hin zu Spielersperren oder
  • die Veröffentlichung von Sportgerichtsurteilen im vollen Wortlaut,

werden damit die schutzwürdigen Belange der hiervon betroffenen Personen/Vereinsmitglieder in nicht unerheblichem Maße verletzt.

Nach Ansicht des Innenministeriums Baden-Württemberg genügt es, wenn der Betroffene und die zuständigen Funktionsträger des Vereins oder Beauftragte, bis hin zum Schiedsrichter, hiervon wissen. Wobei es auch schon dann wieder kritisch werden kann, wenn bestimmte Personen über die Höhe der Verhängung der Geldbuße, des Verstoßes oder sonstige Einzelheiten aus verhängten Urteilen oder Strafen unterrichtet werden. Ergeht z. B. eine sportgerichtliche Entscheidung, könnte zur Warnung anderer Sportler oder Mitglieder im Verein das Urteil entsprechend anonymisiert im Einzelfall veröffentlicht werden.

Wie sieht es mit den persönlichen Daten für Ein- und Austritte, Spenden, Geburtstage, Jubiläen und weitere persönliche Ereignisse (Hochzeiten, Geburten etc.) aus?

In der Praxis hilft man sich zumindest damit, dass man beim Vereinseintritt darüber konkret aufmerksam macht, welche Ereignisse üblicherweise im Verein in den Vereinspublikationsorganen, bis hin zum Schwarzen Brett, veröffentlicht werden. Auch dazu auffordert, sich rechtzeitig zu äußern, wenn hiervon Abstand genommen werden soll.

Bei ganz persönlichen Mitteilungen und Informationen aus dem Lebensbereich und Umfeld eines Mitglieds, etwa Schul- und Berufsabschlüsse, Eheschließungen, Geburt von Kindern etc., muss eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Mitglieds vorliegen.

Vorsicht bei der internen Spendenpraxis

Es sollte zuvor bei einer freiwilligen Spende beim Spender unbedingt nachgefragt werden, ob über die Höhe der Spende und seine Person informiert werden darf. Ansonsten sollte die Vereingeschäftsführung aus bestimmtem Anlass oder auch im Jahresbericht pauschal über die Anzahl und Höhe von eingegangenen Einzelspenden ohne namentliche Nennung der Spender und Sponsoren informieren.

Hinweis: Auch die Vereins-Homepage spielt eine immer größere Rolle bei der Mitgliederkommunikation. Selbst im Vorstandsbereich kann es im Einzelfall mit eingestellten Daten der Vorstände und Führungskräfte kritisch werden, meist sollte daher intern zuvor abgeklärt werden, was an zusätzlichen Daten, unabhängig von den namentlichen Benennungen der Vorstandsmitglieder, ohne Probleme aufgenommen werden kann. Zumal stets die Möglichkeit besteht, über die Vereinsgeschäftsstelle, über die E-Mail-Adresse des Vereins im Einzelfall den direkten Kontakt dann aufnehmen zu können. Um auch zu vermeiden, dass wegen der ehrenamtlichen Tätigkeit bis hin in den Privatbereich und dem privaten Umfeld direkte Kontaktaufnahmen erfolgen.

Fotos nicht einfach veröffentlichen

Auch bei der Veröffentlichung von Fotos ist ein sensibler Umgang mit den überlassenen Dateien für die Einstellung in der Vereinshomepage erforderlich, ebenso in Printmedien für die Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift. Zwar werden überlassene Fotos von anderen Mitgliedern oder Dritten im Regelfall dem Vereinsinteresse entsprechen, die schutzwürdigen Belange der abgebildeten Person selten berühren. Dies gerade dann, wenn es bewusst im Interesse der anderen Mitglieder veröffentlicht wird, um einzelne Vorgänge im Vereinsleben in sachgerechter Weise damit darstellen und würdigen zu können.

Es gibt dennoch Einzelfälle, wenn es sich etwa um vielleicht im „Streit“ ausgeschiedene Mitglieder handelt, auch wenn ein Vorstandsmitglied sein Vorstandsamt niederlegt, dass man zeitnah reagiert und damit auch zumindest beim Internetauftritt nicht nur die Daten, sondern auch etwaige überlassene Portraitaufnahmen oder Ähnliches dann zeitnah „aktualisiert“ und entfernt. Nur Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die abgebildete Person teilgenommen hat oder auf denen die Person lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint, dürfen weiterhin veröffentlicht werden.

Grundsatz: In Zweifelsfällen besser eine kleine interne vorherige Abstimmung mit betroffenen Mitgliedern vornehmen, die Zustimmung für Einzelaufnahmen etc. einholen, um im Vereinsinteresse die Datensensibilität insoweit zu beachten!

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1305903399.99&d_start:int=2&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)

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