Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

Mitgliedsbeiträge an Sportvereine sind umsatzsteuerpflichtig und berechtigen zum Vorsteuerabzug

Ein Sportverein finanzierte sich aus Mitgliedsbeiträgen, Teilnehmergebühren für die Durchführung von Wettkämpfen und sportlichen Veranstaltungen. Weiter erhielt er Zuschüsse von Dachverbänden und der Kommune sowie Spenden. Der Verein stritt mit dem Finanzamt über die Frage, ob die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sind und ob er bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge Zuschüsse und Spenden außer Acht lassen kann.

Spätestens seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2007, das der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gefolgt ist, ist klar, dass Mitgliedsbeiträge für Sportvereine steuerbar sind – auch wenn die Finanzverwaltung dies bis heute anders sieht. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs erneut bestätigt. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 lit. b) UStG greift für Mitgliedsbeiträge nicht.

Dagegen sind Teilnahmegebühren, die Sportler für ihre Teilnahme an Wettkämpfen zahlen, nach dieser Vorschrift von der Umsatzsteuer befreit. Da der Verein also steuerpflichtige Umsätze (Beiträge) und steuerfreie Umsätze (Teilnahmegebühren) erzielt, war die Vorsteuer entsprechend aufzuteilen.

Bei der Aufteilung der Vorsteuer sind dem Gericht zufolge steuerfreie Spenden und steuerfreie echte Zuschüsse nicht zu berücksichtigen. Diese Einnahmen mindern also den Aufteilungsmaßstab nicht.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/haushalt-finanzen/vereinsbeitraege-managen/mitgliedsbeitraege-an-sportvereine-sind-umsatzsteuerpflichtig-und-berechtigen-zum-vorsteuerabzug)

Zurück