Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

Kollektiver Rücktritt aller Vorstandsmitglieder kann unzulässig sein

Die kollektive Niederlegung der Ämter aller Vorstandsmitglieder eines Vereins außerhalb der Mitgliederversammlung kann treuwidrig sein und zur Versagung der Eintragung ins Vereinsregister führen.

Der Fall:

Der Vorstand nach § 26 BGB eines Vereins bestand aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder vertraten den Verein im Rechtsverkehr. In einer Vorstandssitzung traten alle drei Vorstandsmitglieder laut Protokoll zurück und meldeten die Eintragung ihrer Löschung beim Registergericht an, das die Löschung und die Amtsniederlegung ablehnte. Die Niederlegung sei rechtsmissbräuchlich und unwirksam. Dagegen legten die Vorstandsmitglieder Beschwerde ein, ohne Erfolg.

Die Entscheidung:

  • Grundsatz: Ein ehrenamtlicher Vorstand kann grundsätzlich sein Amt jederzeit niederlegen. Die Niederlegung darf jedoch nicht zur „Unzeit“ erfolgen, sondern sie muss dem Verein angemessene Zeit lassen, das freiwerdende Vorstandsamt anderweit zu besetzen. Ein solche „Unzeit“ wird in der Regel dann angenommen, wenn durch die Amtsniederlegung die zur Vertretung des Vereins erforderlichen Vorstandsmitglieder nicht mehr vorhanden sind und der Verein zeitweilig handlungsunfähig wird.

  • Die Amtsniederlegung eines Vorstandsmitglieds ist eine einseitige, empfangsbedürftige organschaftliche Erklärung, die gegenüber dem Bestellungs- und Abberufungsorgan (regelmäßig die Mitgliederversammlung) oder – soweit die Niederlegung außerhalb einer Mitgliederversammlung erklärt wird – an eines der übrigen Vorstandsmitglieder zu richten ist (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB). Da in diesem Fall alle Vorstandsmitglieder (kollektiv) zurücktreten wollten, war dies schon nicht möglich, da ein Vertreter des Vereins fehlte, gegenüber dem der Rücktritt erklärt werden konnte.

  • Der Rücktritt der Vorstandsmitglieder verstieß auch gegen die Satzung, da diese vorsah, dass selbst bei einem Ausscheiden nur eines der Vorstandsmitglieder die unverzügliche Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich war. Durch den Kollektivrücktritt wurde diese Intension der Satzung übergangen, sodass der Verein keinen neuen Vorstand bestellen konnte.

Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds ist nur so möglich, dass der Verein jederzeit handlungsfähig bleibt, bzw. in der Lage ist, nahtlos neue Vorstandsmitglieder zu bestellen. 

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1286263970.89&d_start:int=0&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)

Weitere Beiträge, die Sie interessieren könnten:

Zurück