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Jugendtreff ohne Gaststätten-Erlaubnis

Ein gemeinnütziger Verein betreibt ein Jugendhaus mit einem Kulturzentrum, in dem öffentliche Veranstaltungen durchgeführt werden, bei denen auch Alkohol ausgeschenkt wird. Der Verein hatte keine Gaststättenerlaubnis und lehnte es auch ab, eine solche zu beantragen, da der Getränkeausschank keinen gewerblichen Charakter habe. Die Stadt untersagte daraufhin die Ausübung des Gastgewerbes. Dagegen klagte der Verein – ohne Erfolg.

Rechtsgrundlage war das Gaststättengesetz sowie die Gewerbeordnung. Danach kann der Betrieb einer Gaststätte untersagt werden, wenn die erforderliche Konzession für das Ausüben des Gewerbes nicht vorliegt. Dies war vorliegend der Fall, der Verein betrieb auch unstreitig einen Getränkeausschank.

Streitig war nur, ob der Verein einen Gewerbebetrieb unterhielt und der Ausschank mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und eine auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit vorlag.

Eine Gewinnerzielungsabsicht beim Verkauf von Getränken in einem Jugendhaus (Vereinsheim) liegt dann vor, wenn ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben angestrebt wird. Da der Verein seine Tätigkeit nachhaltig ausübte, reicht auch ein geringer Überschuss, der auch vom Verein erzielt wurde. Der Verkauf von Speisen und Getränken stellt bei einem gemeinnützigen Verein stets einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.

Die Gewinnerzielungsabsicht wird bei einem gemeinnützigen Verein nicht dadurch infrage gestellt, dass er den Gewinn aus dem Verkauf von Speisen und Getränken für den gemeinnützigen, ideellen Zweck des Vereins verwendet und für sich genommen der Verein keine Gewinnerzielungsabsicht anstrebt.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/veranstaltungen/jugendtreff-ohne-gaststaetten-erlaubnis)

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