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USt-Pflicht von Mitgliedsbeiträgen?

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhof (BFH v. 13.11.2025, Az. V R 4/23) sorgt derzeit für erhebliche Verunsicherung bei Vereinen. In einigen Veröffentlichungen ist bereits von einer Umsatzsteuerpflicht auf Mitgliedsbeiträge ab 01.01.2027 die Rede. So weit ist es jedoch noch (lange) nicht. Zwar hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung erneut bestätigt und die und die hiervon abweichende Verwaltungsauffassung erneut deutlich kritisiert. Welche konkreten Auswirkungen sich hieraus für die Vereinspraxis ergeben und ob der Gesetzgeber tätig wird, bleibt jedoch abzuwarten.

Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung unterliegen "echte" Mitgliedsbeiträge grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer, weil Mitglieder durch ihre Beitragszahlung keine konkreten Leistungen erhalten. Der BFH widerspricht dieser Ansicht seit über 15 Jahren und so auch erneut im besagten Urteil vom Herbst 2025. 

Einerseits ist die Aussage der Finanzverwaltung in dieser Pauschalität nicht haltbar, denn selbstverständlich gibt es Fälle, in denen zwar formal ein "Mitgliedsbeitrag" gezahlt wird, wirtschaftlich jedoch ganz bestimmte Leistungen erworben werden - man denke nur an prominente Beispiele wie den ADAC (= Abschleppdienst) oder Lohnsteuerhilfevereine (= Steuererklärung). Andererseits steht die Ansicht der deutschen Finanzverwaltung auch weiterhin im Widerspruch zu entsprechenden EU-Vorgaben.

Was ist nun zu tun? Erstmal nichts!

Verfahrensrechtlich ist der Sachverhalt an die Vorinstanz zurückverwiesen worden und dort müssen nun etliche Fragen, die der BFH aufgeworfen hat, geklärt werden. Ob mit entsprechenden Antworten noch in 2026 gerechnet werden kann, ist fraglich. Und welche konkreten Konsequenzen sodann aus diesen Antworten entstehen, bleibt ebenfalls abzuwarten.

Fazit:

Das BFH-Urteil ist zweifellos von erheblicher Bedeutung und sehr wahrscheinlich wird sich die Finanzverwaltung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung künftig doch intensiver auseinandersetzen müssen. Ob und in welchem Umfang sich hieraus aber tatsächlich Änderungen für die Vereinspraxis ergeben, ist derzeit jedoch noch offen. Die weitere Entwicklung aufmerskam beobachten, aber dennoch Ruhe bewahren, ist momentan der richtige Weg.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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