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Trikotsponsoring bei Jugendmannschaften

Der Fall:

Der Kläger betreibt eine Fahrschule. Mit dem Werbeaufdruck "Fahrschule XY" er hatte diverse Sportbekleidung gekauft und diese mehreren Jugendmannschaften kostenlos zur Verfügung gestellt. Als Unternehmer begehrt die Fahrschule den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Sportbekleidung, was ihm vorliegend jedoch seitens des Finanzamts versagt wurde, weil es sich um kein (!) Sponsoring handele, die Überlassung der Kleidung vielmehr dem ideellen Vereinsbereich zuzuordnen und dementsprechend kein Vorsteuerabzug bei der Fahrschule möglich sei. (Ob stattdessen eine "Spende" in Frage kommt, ließ das Finanzamt offen und wird durch die vorliegende Gerichtsentscheidung auch irrelevant.)

Die Begründung:

Zutreffend weist das Finanzamt zunächst darauf hin, dass ein Vorsteuerabzug für die Fahrschule nur dann in Betracht kommt, wenn die Überlassung der Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Leistungsempfänger zuzurechnen ist. Der Kläger hat im vorliegenden Fall die Sportbekleidung diversen Jugendmannschaften unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Hierbei handelt es sich um gemeinnützige Organisationen (= Vereine).

Auch gemeinnützige Vereine können grundsätzlich als Unternehmer tätig werden. Hierbei ist jedoch die ideelle Tätigkeit, also die Tätigkeit im eigentlichen Gemeinnützigkeitsbereich, der nichtunternehmerischen Sphäre zuzuordnen. Dies hat zur Folge, dass Ausgangsleistungen im ideellen Bereich nicht steuerbar sind, insoweit aber Eingangsleistungen für den ideellen Bereich auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Dagegen sind die Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb und die (gewerbliche) wirtschaftliche Geschäftstätigkeit eines Vereins dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen, mit der Folge, dass die Ausgangsleistungen steuerpflichtig sind und hinsichtlich der Eingangsleistungen ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist.

Im vorliegenden Fall ist das Gericht davon überzeugt, dass die unentgeltliche Überlassung der Sportkleidung eben jenem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist, weil der Vereine eigene Gegenleistung erbringt. Diese besteht in der Benutzung der mit dem entsprechenden werbewirksamen Firmenaufdruck versehenen Gegenstände, durch die die Öffentlichkeit auf das betreffende Unternehmen und dessen Produkte aufmerksam gemacht wird. Der Verein erbringt damit eine Dienstleistung in Form einer Werbeleistung, für die er als Gegenleistung die betreffenden Gegenstände erhält.

Schriftliche Vereinbarungen über die Überlassung der Trikots und deren Nutzung liegen zwar nicht vor, jedoch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die jeweiligen Vereinsvorstände über die Überlassung der Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck des Klägers nicht einverstanden waren.

Werden die Trikots bei sportlichen Veranstaltungen von den Spielern getragen ‒ wovon in aller Regel auszugehen ist - nimmt der Verein konkludent das Angebot der Nutzung gegen Ausführung einer Werbeleistung an. Einer darüberhinausgehenden ausdrücklichen Verpflichtungserklärung des Vereins, die Spieler die Trikots bei bestimmten Veranstaltungen tragen zu lassen, bedarf es für die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Werbeleistung und dem erhaltenen Entgelt (Trikots) nicht.

Unerheblich ist nach Auffassung des Gerichts außerdem, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielen; bei deren Spielen vielmehr erfahrungsgemäß ausschließlich Betreuer und ggfs. einige Eltern mit anwesend sind. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn der Kläger hat zutreffend herausgestellt, dass die Jugendlichen zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren sind und demgemäß gerade die Zielgruppe darstellen, die er mit seiner Fahrschule ansprechen möchte. Erfahrungsgemäß nehmen junge Leute heutzutage zumeist die Möglichkeit zum Erwerb einer Fahrerlaubnis (möglich ab dem 16./17. Lebensjahr) in Anspruch. Auch in diesem Punkt unterscheidet sich der Streitfall vom Tatbestand des FG Köln. Dort handelte es sich um die Werbung eines überregional tätigen Unternehmers, bei dem ein konkreter Bezug zu den Jugendmannschaften und der Region, in der sie spielten ‒ und damit eine Werbewirkung - nicht bestand.

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.01.2022, Az. 11 K 200/20


Anmerkung:

Das angesprochene Urteil des FG Köln stammt aus dem 2006 und im Gegensatz zur hiesigen Fahrschule ging es damals um ein überregional tätiges Unternehmen im Bereich bestimmter Spezialmaschinen. Hier hatte das Gericht eine Werbewirkung verneint, weil bei Jugendmannschaften ohnehin wenig Publikum vorhanden und diese Öffentlichkeit zudem keine Zielgruppe für die produzierten Spezialmaschinen sei.

Es ist zu konstatieren, dass nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, Jugend = Spende bzw. Senioren = Sponsoring. Vielmehr hängt es von der Werbwirkung des "Sponsors" ab und ob diese trotz einer evtl. begrenzten Öffentlichkeit dennoch gegeben ist (wie im vorliegenden Fall bzgl. der Jugendspieler selbst als Zielgruppe einer Fahrschule).

In Zeiten von Websiten, Facebook, Instagram & Co. ist meines Erachtens grundsätzlich zu hinterfragen, ob lediglich die ggf. begrenzte Öffentlichkeit vor Ort bewertet werden darf oder ob nicht vielmehr die Reichweite von Social Media berücksichtigt werden muss!?

Fazit: Vorsicht bei Trikotwerbung etc. - auch wenn keine schriftlichen Verträge vorliegen und auch im Kinder- und Jugendbereich!

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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