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Verkehrssicherungspflicht bei Veranstaltungen

Der Fall:

Der Kläger war nach Abpfiff eines Bundesligaspiels über die Stromleitung eines Brezelstands gestolpert, zu Fall gekommen und hatte sich dabei erhebliche Gesichts- und Knieverletzungen zugezogen. Er verklagte den Standbetreiber auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Bezogen auf die Stromversorgung des von der Beklagten betriebenen Brezelstands bestand auf dieser Grundlage die Pflicht, das quer durch den Fußgängerbereich über den Boden verlaufende Versorgungskabel - eben weil es eine Stolperfalle darstellte - durch geeignete Maßnahmen abzusichern.

Grundsätzlich kann dem Sturz- und Stolperrisiko überirdisch geführter Leitungen mit einer Abdeckung durch Gummimatten in geeigneter Weise begegnet werden. Soweit diese Matten allerdings selbst im Randbereich nicht flach auf dem Boden liegen, sondern Bögen werfen und sich wellen, stellen sie eine eigene abhilfebedürftige (neue) Gefahrenquelle dar.

Als juristische Person muss sich der Standbetreiber (= Verein) das Verhalten seiner Organe, z. B. Vorstände, zurechnen lassen. Diese hätten die Verkaufskraft dahingehend ausreichend instruieren müssen, nur im Randbereich glatt auf dem Boden liegende Matten zu verwenden bzw. dies ggf. durch Abkleben der Ränder sicherzustellen oder aber im Vorfeld schon gar keine "verschlissene" Matten zu überlassen. Damit sind die Vorstände schuldhaft ihren Organisationspflichten mit Blick auf gebotene verkehrssichernde Maßnahmen nicht nachgekommen.


OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2021, Az. 7 U 27/20

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

 

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