Gemeinnützige Vereine sind berechtigt, für erhaltene Geld- oder Sachzuwendungen amtlich vorgeschriebene Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Diese ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung ist zwingende Voraussetzung für den Abzug der Spende als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung des Zuwendenden bzw. als Betriebsausgabe bei nicht-natürlichen Personen.